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   BFH, 18.03.1986 - VII B 115/85   

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BFH, 18.03.1986 - VII B 115/85 (https://dejure.org/1986,3930)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1986 - VII B 115/85 (https://dejure.org/1986,3930)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1986 - VII B 115/85 (https://dejure.org/1986,3930)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Behauptung einer Kettenreation weiterer Vollstreckungsmaßnahmen durch Vollstreckung eines Haftungsbescheids zur Begründung eines Anordnungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 15.73

    Erlaßzusage - Standortverlegung eines Betriebes - Außersteuerliche Erwägungen -

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VII B 115/85
    Außerdem ist bei der Anwendung des § 258 AO 1977 zu beachten, daß Maßnahmen nach dieser Vorschrift - ähnlich wie solche nach § 333 der Reichsabgabenordnung (AO) - nur in Betracht kommen, wenn vorübergehend Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. April 1975 VII C 15.73, BStBl II 1975, 679, 684).
  • BFH, 06.10.1982 - I R 98/81

    Ermessensgrenze - Stundungsentscheidung - Stundungsantrag - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VII B 115/85
    Das reicht aber zur Darlegung eines Anordnungsanspruchs nach § 258 AO 1977 schon deshalb nicht aus, weil das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aufgrund dieser Vorschrift als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung nur angenommen werden kann, wenn zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Umstand eintritt, der die Unbilligkeit der Vollstreckung i. S. des § 258 AO 1977 begründen soll (vgl. Urteil des BFH vom 6. Oktober 1982 I R 98/81, BFHE 138, 1, 2, BStBl II 1983, 397; ähnlich Beschluß des BFH vom 21. Januar 1982 VIII B 94/79, BFHE 135, 23, 26, BStBl II 1982, 307).
  • BFH, 29.11.1984 - V B 44/84

    Einstweilige Anordnung - Einziehung einer Steuerforderung - Gegenanspruch -

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VII B 115/85
    Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Beschluß vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194) erforderlich, daß zunächst der Anordnungsanspruch schlüssig dargelegt wird und daß außerdem die Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, durch präsente Beweismittel in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Maß (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., § 294 Anm. 1 A, mit weiteren Hinweisen) nachgewiesen werden.
  • BFH, 21.01.1982 - VIII B 94/79

    Steuerschuld - Härte - Stundung

    Auszug aus BFH, 18.03.1986 - VII B 115/85
    Das reicht aber zur Darlegung eines Anordnungsanspruchs nach § 258 AO 1977 schon deshalb nicht aus, weil das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aufgrund dieser Vorschrift als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung nur angenommen werden kann, wenn zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Umstand eintritt, der die Unbilligkeit der Vollstreckung i. S. des § 258 AO 1977 begründen soll (vgl. Urteil des BFH vom 6. Oktober 1982 I R 98/81, BFHE 138, 1, 2, BStBl II 1983, 397; ähnlich Beschluß des BFH vom 21. Januar 1982 VIII B 94/79, BFHE 135, 23, 26, BStBl II 1982, 307).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 62/04

    Unbilligkeit der Vollstreckung; Ratenzahlung

    Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung Anlass geben, können dagegen nicht berücksichtigt werden, denn eine dauerhafte Unterbindung der Vollstreckung ist in § 258 AO 1977 nicht angelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung Anlass geben, können dagegen nicht berücksichtigt werden, denn eine dauerhafte Unterbindung der Vollstreckung ist in § 258 AO 1977 nicht angelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.1990 - VII B 166/90

    Glaubhaftmachung von Einwendungen im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die der

    Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194; vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480) erforderlich, daß zunächst der Anordnungsanspruch schlüssig dargelegt wird und daß außerdem die Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, durch präsente Beweismittel in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Maße nachgewiesen werden.

    Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung Anlaß geben, können bei der Anwendung des § 258 AO 1977 nicht berücksichtigt werden, denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung nur "einstweilen" und nicht auf Dauer vorgesehen (vgl. Beschlüsse des Senats in BFH/NV 1986, 479, 480 m. w. N.; vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565, 566).

  • BFH, 04.10.1988 - VII B 92/88

    Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als Voraussetzung für eine

    Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194; vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480) erforderlich, daß zunächst der Anordnungsanspruch schlüssig dargelegt wird und daß außerdem die Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, durch präsente Beweismittel in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Maße (dazu Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 294 Anm. 1 A, mit weiteren Hinweisen) nachgewiesen werden.

    Weiterhin ist bei der Anwendung des § 258 AO 1977 zu beachten, daß Maßnahmen nach dieser Vorschrift nur in Betracht kommen, wenn vorübergehend Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1975 VII C 15.73, BStBl II 1975, 679, 684; Beschluß in BFH/NV 1986, 479, 480).

  • BFH, 29.09.1987 - VII B 118/86

    Billigkeit der Verwertung von Briefmarken in der Zwangsvollstreckung

    Soweit der Antragsteller einen solchen Anordnungsanspruch insbesondere deswegen für gegeben hält, weil die gesamte Steuerschuld und Säumniszuschläge für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1972 verjährt seien, fehlt es an einer Geltendmachung durch präsente Beweismittel (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479).

    Das reicht zur schlüssigen Darlegung eines Anordnungsanspruchs schon deshalb nicht aus, weil das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung nur angenommen werden kann, wenn zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Umstand eintritt, der die Unbilligkeit der Verwertung begründen soll, vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1986, 479, 480, 481 zu § 258 AO 1977.

  • BFH, 08.12.1992 - VII B 150/92

    Unbilligkeit der Vollstreckung eines Einkommensteuerbescheides -

    Denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung auf Dauer nicht vorgesehen (Beschlüsse des Senats vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480; vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565, 566, und vom 4. Dezember 1990 VII B 166/90, BFH/NV 1991, 758).
  • BFH, 07.10.1992 - VII B 92/92

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern

    Denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung auf Dauer nicht vorgesehen (Beschlüsse des Senats vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480; vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565, 566, und vom 4. Dezember 1990 VII B 166/90, BFH/NV 1991, 758).
  • BFH, 14.02.1989 - VII B 143/88

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern -

    Denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung auf Dauer nicht vorgesehen (Beschluß des Senats vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480, m. w. N.).
  • BFH, 20.03.1990 - VII B 150/89

    Abwendung drohender Vollstreckungsmaßnahmen durch eine einstweilige Anordnung

    Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschlüsse vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194, und vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480) erforderlich, daß zunächst der Anordnungsanspruch schlüssig dargelegt wird und daß außerdem die Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, durch präsente Beweismittel in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Maße (dazu Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 294 Anm. 1 A, m. w. N.) nachgewiesen werden.
  • BFH, 25.11.1986 - VII B 123/86

    Erfordernis eines über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung

    Außerdem ist zu beachten, daß eine Glaubhaftmachung den Nachweis von Tatsachen durch präsente Beweismittel erfordert (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479).
  • BFH, 15.04.1992 - VII B 29/92

    Glaubhaftmachung des Anordungsgrundes der einstweiligen Anordnung um eine

  • BFH, 24.11.1987 - VII B 134/87

    Vollstreckungsaufschub wegen Unbilligkeit der Vollstreckung wegen Gefährdung des

  • BFH, 18.04.1989 - VII B 226/88

    Anforderungen an Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Verfahren auf

  • BFH, 24.11.1987 - VII B 34/87

    Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als Voraussetzung für eine

  • FG Thüringen, 23.01.1997 - I 22/97

    Rechtmäßigkeit einer Pfändung von Personalcomputern und Akten bei notwendiger

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.1990 - II V 21/90

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Auszahlung gepfändeter Geldforderungen;

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